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   KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02   

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KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02 (https://dejure.org/2002,8007)
KG, Entscheidung vom 25.07.2002 - 19 WF 185/02 (https://dejure.org/2002,8007)
KG, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - 19 WF 185/02 (https://dejure.org/2002,8007)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers nach § 112 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 1835 des Bürgerlichen ...

  • Judicialis

    FGG § 67 Abs. 3; ; FGG § 70 b; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BRAGO § 1 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vergütung eines zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02
    Der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtsgedanke ist auf die übrigen von § 1 Abs. 2 BRAGO erfassten Tätigkeiten sinngemäß anzuwenden (vgl. z.B. BGH DB 1998, 2213 f).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02
    Aufgrund dieses - sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres ergebenden - Verständnisses der Vorschriften durch den Gesetzgeber hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Regelung in § 67 Abs. 3 FGG als mit der Verfassung in Einklang stehend angesehen (FamRZ 2000, 1280, 1282).
  • OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01

    Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen -

    Auszug aus KG, 25.07.2002 - 19 WF 185/02
    Allein daraus, dass es sich um ein Unterbringungsverfahren gehandelt hat, ergibt sich dies nicht (ebenso z.B. OLG Zweibrücken, MDR 2002, 297; vgl. ferner BVerfG aaO Seite 1283).
  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 481/04

    Vergütung des als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts

    Auf der Grundlage dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in einem Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte RA in der Regel keine Honorierung nach RVG (früher BRAGO) verlangen kann (BayObLG MDR 2001, 1376; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 427; KG Berlin FamRZ 2003, 936; OLG Köln FamRZ 2001, 1643 für einen Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren; OLG Zweibrücken MDR 2002, 297).
  • LG Mönchengladbach, 03.11.2004 - 5 T 484/04

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren Vergütung

    Auf der Grundlage dieser Bundesverfassungsgerichtsentscheidung entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der in einem Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt in der Regel keine Honorierung nach RVG (früher BRAGO) verlangen kann (BayObLG, MDR 2001, 1376; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 427; Kammergericht Berlin, FamRZ 2003, 936; OLG Köln, FamRZ 2001, 1643 für einen Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren; OLG Zweibrücken, MDR 2002, 297).
  • VG Berlin, 04.04.2007 - 4 A 74.07

    Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines als Nachlasspfleger eingesetzten

    Ob ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. Pfälz. Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. August 2001 - 3 W 114/01 -, Rpfleger 2001, 593 ) oder ob Tätigkeiten vorgenommen wurden, für die üblicherweise ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 19 WF 185/02 -, FamRZ 2003, 936; Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Februar 2004 - 20 W 49/04 -, NJW-RR 2004, 1664 für einen zum Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis ausländerrechtliche und asylrechtliche Betreuung eines Minderjährigen bestellten Rechtsanwalt, der für den Betreuten einen Asylantrag stellte), erfordert Wertungen, die kaum näher begründbar sind.
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